3. Gemäss altArt. 52 BauG, welcher bis zum 31. Dezember 2018 gültig war, konnten geringfügige Änderungen an Zonenplänen und Sondernutzungsplänen ohne öffentliche Auflage vorgenommen werden, wenn die von ihnen direkt betroffenen Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer und die Mehrheit der Eigentümerinnen und Eigentümer der angrenzenden Grundstücke sich mit ihnen einverstanden erklärt haben. Nicht zustimmende Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer mussten unter Ansetzung der Einsprachefrist von 30 Tagen angeschrieben werden (Abs. 1). Geringfügige Änderungen an Nutzungsplänen wurden durch den Gemeinderat erlassen.