K. Mit Eingabe vom 29. März 2019 (act. 22) reichte die Beschwerdeführerin unter Aufrechterhaltung ihrer Anträge eine Replik ein, wozu sich die Vorinstanzen ebenfalls unter Aufrechterhaltung der Anträge mit Duplik vom 24. April 2019 (act. 25) vernehmen liessen. L. Nach Abschluss des Schriftenwechsels wurde die Streitsache traktandiert und an der Sitzung der vierten Abteilung des Obergerichts vom 29. August 2019 beraten. Das Urteil wurde den Parteien im Dispositiv eröffnet. Dem Begründungsbegehren der Beschwerdeführerin gemäss Schreiben vom 6. September 2019 (act. 29) entsprechend, wird das Urteil hiermit schriftlich begründet.