Seite 4 beabsichtigte Wohnnutzung im Gewässerraum nicht realisiert werden könne, weshalb sich der Teilzonenplan als unzweckmässig erweise. F. Gegen diesen Entscheid liess die Einwohnergemeinde D.__________, vertreten durch RA AA._______, mit Eingabe vom 7. März 2018 (act. 5/1) Rekurs beim Regierungsrat Appenzell Ausserrhoden erheben u.a. mit den Anträgen, den Entscheid aufzuheben und den Teilzonenplan C.__________ sowie den Quartierplan C.__________ zu genehmigen.