Die Kantone haben, als Ausfluss der Rechtsweggarantie nach Art. 29a der Bundesverfassung (BV, SR 101), grundsätzlich ein oberes Gericht als Vorinstanz des Bundesgerichts einzusetzen (Art. 88 Abs. 2 Satz 1 BGG; BGE 134 I 199 E. 1.2). Akte des Parlaments und der Regierung können kraft der Ausnahmebestimmung nach Art. 88 Abs. 2 Satz 2 BGG indessen direkt beim Bundesgericht angefochten werden. Dass der Kanton Appenzell Ausserrhoden gegen den Beschluss des Regierungsrats kein Rechtsmittel kennt, ist deshalb nicht zu beanstanden. Aus dem Gesagten folgt, dass die Beschwerde direkt beim Bundesgericht einzureichen gewesen wäre.