BGG können Beschwerden betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger sowie betreffend Volkswahlen und –abstimmungen beim Bundesgericht angehoben werden. Die Stimmrechtsbeschwerde steht dabei nicht nur gegen formgebundene Rechtsakte, sondern auch gegen (behördliche) Realakte, und damit insbesondere gegen Vorbereitungshandlungen im Zusammenhang mit der Durchführung von Wahlen und Abstimmungen zur Verfügung (STEINMANN/MATTLE, a.a.O., N. 88 zu Art. 82 BGG; NICOLAS AUBERT, a.a.O., § 9 N. 6). Die Kantone haben, als Ausfluss der Rechtsweggarantie nach Art.