Seite 5 anlässlich der (durch Kantonskanzlei und Gemeinden erfolgten, vgl. Art. 26 GPR) Zustellung des Abstimmungsmaterials erhob und nach Art. 62 Abs. 1 GPR zunächst vom Regierungsrat als Beschwerdeinstanz beurteilt werden musste (vgl. NICOLAS AUBERT, in: Andreas Glaser [Hrsg.], Das Parlamentswahlrecht der Kantone, 2018, § 8 N. 62). Im Ergebnis ist damit festzuhalten, dass gegen den Beschluss des Regierungsrats über die Sitzverteilung kein Rechtsmittel ans Obergericht gegeben ist. Auf die Beschwerde ist deshalb nicht einzutreten.