Eine solche Gesetzesänderung war aber offenbar nicht beabsichtigt. Dies legen auch die Ausführungen zu den Schluss- und Übergangsbestimmungen im erläuternden Bericht vom 19. Februar 2002 zum Entwurf des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege nahe, wonach Art. 65bis GPR die Unklarheit darüber beseitigen solle, ob Entscheide des Regierungsrates über das Zustandekommen einer Volksinitiative oder eines Referendums an das Verwaltungsgericht weitergezogen werden könnten. Daraus folgt, dass Art. 65bis Abs. 2 GPR auf Beschlüsse des Regierungsrats über die Sitzverteilung nicht anwendbar ist.