46 GPR, ins Gesetz aufgenommen worden ist (vgl. die Änderungstabelle im Anhang zum GPR). Hätte der Gesetzgeber Beschlüsse betreffend die Sitzverteilung in Abweichung der zuvor bestehenden Rechtslage durch das Obergericht beurteilt haben wollen, hätte er dies sicherlich klargestellt. Nicht zuletzt deshalb, weil die Gesetzesrevision von einer Expertengruppe aus erfahrenen Juristen begleitet worden ist. Eine solche Gesetzesänderung war aber offenbar nicht beabsichtigt.