Die Kantonskanzlei erachtet Art. 65bis Abs. 2 GPR entsprechend nicht direkt, sondern lediglich analog als anwendbar. Gegen eine analoge Anwendung spricht der Wortlaut von Art. 65bis Abs. 2 GPR, der keinen Hinweis auf eine exemplarische Aufzählung wie „namentlich“ oder „insbesondere“ enthält und deshalb einen abschliessenden Charakter nahe legt. Hinzuzufügen ist sodann, dass Art. 65bis GPR erst im Zuge der Revision des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 9. September 2002, mithin nach Erlass von Art. 46 GPR, ins Gesetz aufgenommen worden ist (vgl. die Änderungstabelle im Anhang zum GPR).