1.3 Nach Art. 54 Abs. 3 VRPG kann das Gesetz dem Obergericht weitere Streitigkeiten zur Beurteilung zuweisen. Eine solche gesetzliche Grundlage erblickt die Kantonskanzlei in Art. 65bis Abs. 2 GPR (act. 1). Demgemäss ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde zulässig „gegen Entscheide des Regierungsrates über das Zustandekommen einer Volksinitiative oder eines Referendums“. Dass diese Bestimmung auch auf Regierungsratsbeschlüsse über die Verteilung der Kantonsratssitze zur Anwendung gelangt, lässt sich ihrem Wortlaut nicht entnehmen. Die Kantonskanzlei erachtet Art.