MATTLE, Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 3. Aufl. 2018, N. 88 zu Art. 82 BGG), auch wenn sie vorliegend in Form eines Beschlusses gekleidet worden ist. Die Beschwerde ans Obergericht nach Art. 54 Abs. 1 VRPG ist infolge des fehlenden Verfügungscharakters jedenfalls nicht gegeben.