Seite 4 tonsratssitze auf die verschiedenen Wahlkreise begründet keine neuen Rechte oder Pflichten, noch wird dadurch ein Rechtsverhältnis festgestellt. Vielmehr handelt es sich um eine blosse Vorbereitungshandlung im Hinblick auf die Durchführung der Kantonsratswahl (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1P.309/2004 vom 27. Oktober 2004 E. 1.2). Als solche ist sie am ehesten als Realakt zu qualifizieren (vgl. STEINMANN/MATTLE, Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 3. Aufl.