Als Verfügung gilt ein individueller, grundsätzlich an den Einzelnen gerichteter Hoheitsakt, durch den ein konkretes verwaltungsrechtliches Rechtsverhältnis rechtsgestaltend oder -feststellend in verbindlicher und erzwingbarer Weise geregelt wird (Urteil des Bundesgerichts 2C_167/2016 vom 17. März 2017 E. 3.1). Richtet sich die Verfügung ausnahmsweise nicht an eine individuell bestimmte Anzahl von Adressaten, liegt eine Allgemeinverfügung vor (WIEDERKEHR/RICHLI, Praxis des allgemeinen Verwaltungsrechts, Band I, 2012, Rz. 2227; vgl. auch BGE 125 I 313 E. 2a S. 316). Die Verteilung der Kan-