71 KV seit Erlass am 30. April 1995 keine Änderung mehr erfahren hat (vgl. die Änderungstabelle im Anhang zur KV), fällt eine abstrakte Normenkontrolle infolge Ablauf der Beschwerdefrist allerdings von vornherein ausser Betracht (Art. 101 BGG). Zu Recht hat der Beschwerdeführer denn auch nicht die gerügten gesetzlichen Bestimmungen, sondern den gestützt darauf ergangen Regierungsratsbeschluss vom 4. September 2018 angefochten. Nachfolgend ist deshalb zu klären, ob die Zuständigkeit des Obergerichts zur Überprüfung von Art. 46 GPR und Art. 71 Abs. 4 KV im Zuge einer konkreten Normenkontrolle gegeben ist.