Stellt die angerufene Behörde bei der vorfrageweisen Prüfung eine Unvereinbarkeit mit höherrangigem Recht fest, wird der angefochtene Rechtsanwendungsakt, nicht aber die als fehlerhaft erkannte Norm, welche nicht Anfechtungsobjekt bildet, aufgehoben (KIENER/RÜTSCHE/KUHN, a.a.O., Rz. 1762). Der Kanton Appenzell Ausserrhoden kennt keine abstrakte Normenkontrolle (JÖRG SCHOCH, Leitfaden durch die Ausserrhodische Kantonsverfassung vom 30. April 1995, 1996, S. 113). Eine entsprechende Beschwerde wäre deshalb direkt beim Bundesgericht anzuheben gewesen (Art. 87 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG, SR 173.110).