Seite 3 frageweise) mittels abstrakter Normenkontrolle oder (vorfrageweise) im Rahmen einer konkreten Normenkontrolle auf ihre Vereinbarkeit mit übergeordnetem Recht überprüft werden. Anfechtungsobjekt der abstrakten Normenkontrolle bildet der Erlass selbst. Wird dieser im Rahmen einer abstrakten Überprüfung als mit übergeordnetem Recht nicht vereinbar erkannt, wird er bzw. die fehlerhafte Bestimmung durch das Gericht aufgehoben (KIENER/RÜTSCHE/KUHN, Öffentliches Verfahrensrecht, 2. Aufl. 2015, Rz. 1755; vgl. auch BGE 137 I 77 E. 3.4 S. 86).