1.1. Das Obergericht prüft von Amtes wegen, ob die prozessualen Voraussetzungen gegeben sind und auf das Rechtsmittel einzutreten ist (Art. 59 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege, VRPG, bGS 143.1). Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen den Beschluss des Regierungsrats über die Zuteilung der Kantonsratssitze vom 4. September 2018. Materiell bemängelt der Beschwerdeführer nicht, dass die Sitzzuteilung falsch berechnet worden sei. Vielmehr macht er geltend, dass das Sitzverteilungsverfahren (Art. 46 GPR) bzw. die Wahlkreise (Art. 71 Abs. 4 KV) bundesrechtswidrig seien.