vgl. dazu das Urteil des Bundesgerichts 1C_632/2017 vom 5. März 2018 E. 3.3, in: ZBl 10/2018 S. 547 ff.). Die Vernehmlassung des Regierungsrates erfolgte am 2. Oktober 2018 (act. 7). Zur Verhandlung vom 14. November 2018 sind der Beschwerdeführer und als Vertreter des Regierungsrates Thomas Wüst (stellvertretender Departementssekretär des Departements Inneres und Sicherheit) erschienen. Auf ihre Ausführungen wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. Im Übrigen kann auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen werden (act. 11). Erwägungen 1. Prozessvoraussetzungen