Die Kantonskanzlei hat die bei ihr eingegangene Beschwerde formlos ans Obergericht überwiesen und sich hinsichtlich der Zuständigkeit auf eine analoge Anwendung von Art. 65bis Abs. 2 GPR berufen (act. 1). Mit Verfügung vom 26. September 2018 forderte dieses den Regierungsrat zur Vernehmlassung auf. Gleichzeitig wies es die Beteiligten darauf hin, dass es aufgrund der Dringlichkeit der Sache keinen zweiten Schriftenwechsel, dafür aber eine mündliche Verhandlung durchführen werde (act. 5; vgl. dazu das Urteil des Bundesgerichts 1C_632/2017 vom 5. März 2018 E. 3.3, in: ZBl 10/2018 S. 547 ff.).