172 Abs. 2 der Bundesverfassung, SR 101), schliesse die Aufhebung einzelner Bestimmungen nicht aus, zumal die Genehmigung 1996, mithin vor Inkrafttreten der neuen Bundesverfassung am 1. Januar 2000, erfolgt sei. Der Beschwerdeführer beantragte sodann den Ausstand sämtlicher Regierungsräte und Kantonsräte und ersuchte um Überweisung des Verfahrens ans Obergericht. B. Prozessverlauf