Er begründete seine Beschwerde zusammengefasst damit, dass die nach Gemeinden aufgeteilten Wahlkreise (Art. 71 Abs. 4 der Kantonsverfassung, bGS 111.1) zu klein seien. Einzige Ausnahme bilde die „Proporz-Gemeinde“ Herisau mit 19 Kantonsratssitzen. In den übrigen 19 Gemeinden seien maximal 7 Personen wählbar, wobei durchwegs das Majorzwahlverfahren zur Anwendung gelange. Durch die geringe Wahlkreisgrösse in Kombination mit dem Mehrheitswahlverfahren würden kleinere Parteien systematisch diskriminiert. Hinzu komme, dass aufgrund der unterschiedlichen Wahlkreisgrössen nicht jede Stimme im Kanton das gleiche Gewicht erhalte.