3.2. Im Beschwerdeverfahren hat die obsiegende Partei in der Regel Anspruch auf eine Entschädigung für ihre notwendigen Kosten und Auslagen (Art. 53 Abs. 3 VRPG). Behörden wird keine Parteientschädigung ausgerichtet (Art. 59 in Verbindung mit Art. 24 Abs. 3 lit. a VRPG). Infolge Unterliegens des Beschwerdeführers steht diesem kein Anspruch auf eine Parteientschädigung zu. Seite 11 Demnach erkennt das Obergericht: 1. Die Beschwerde von A. _____ wird abgewiesen.