3.1. Für die Gerichtskosten weist Art. 4a des Gesetzes über die Gebühren in Verwaltungssachen (bGS 233.2) einen Gebührenrahmen bis zu Fr. 5‘000.-- auf. Innerhalb dieses Rahmens sind die Gebühren nach dem Zeit- und Arbeitsaufwand, der Bedeutung des Geschäfts sowie nach dem Interesse und der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Gebührenpflichtigen zu bemessen (Art. 20 VRPG). Im vorliegenden Fall wurde weder ein Augenschein noch eine mündliche Verhandlung durchgeführt. Angemessen erscheint eine Gerichtsgebühr in Höhe von Fr. 2‘000.--. Diese ist vom unterliegenden Beschwerdeführer zu tragen (Art. 53 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 19 Abs. 3 VRPG).