Seite 10 Auch unter dem Titel „Hauslänge“ ergibt sich demnach keine veränderte Situation, die Auswirkungen auf die grundsätzliche Genehmigungsfähigkeit des aktuellen Bauprojekts haben könnte. 2.4. Fazit Insgesamt ist somit das Projekt aus dem Jahr 2017 mit demjenigen aus dem Jahr 2013 weitestgehend identisch und es liegen keine in hinreichendem Masse geänderten Verhältnisse vor. Der angefochtene vorinstanzliche Nichteintretensentscheid ist somit rechtmässig ergangen. Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen. 3. Kosten und Entschädigungen