Im neu eingereichten Projekt (gemäss Baugesuch vom 24. November 2017, act. 2.1) liegen die Bruttogeschoss- und Brutto-Nebenflächen immer noch weit über den im ersten Verfahren als zulässig erkannten Werten. Es ist bereits oben in Erwägung 2.2.3 dargelegt worden, dass eine erhebliche Reduktion der Gebäudefläche zu massgeblichen Änderungen am bereits im Rohbau erstellten Haus führt und dass mit einer blossen Korrektureingabe kein bewilligungsfähiges Projekt hätte geschaffen werden können.