Kommt folgendes hinzu: Der Beschwerdeführer macht geltend, die ursprüngliche Gebäudelänge habe 11.36 Meter betragen. Im ersten Baubewilligungsverfahren sind die Vorinstanzen von 11.15 Metern ausgegangen (vgl. den Rekursentscheid des DBU vom 12. Februar 2014, S. 5 oben). Bei einer Breite des Hauses von rund 7.75 Metern ergäbe sich pro Stock eine Mehrfläche von rund 1.6 m2, bei drei Stöcken von rund 5 m2.