In der Replik vom 12. Februar 2019 wird sodann festgehalten, der Beschwerdeführer habe nie behauptet, es sei Aufgabe der Vorinstanz oder der Gemeinde B. _____ , die Bestandsaufnahme hinsichtlich der anrechenbaren Bruttogeschoss- und Bruttonebenfläche auszufertigen. Vielmehr habe der Beschwerdeführer mehrfach dargelegt, dass dem Rekursentscheid vom 12. Februar 2014 eine falsche Bestandsaufnahme hinsichtlich der anrechenbaren Bruttogeschoss- und Bruttonebenfläche zugrunde liege. Zudem habe er die