insbesondere hätten sie nicht geprüft, ob dem Beschwerdeführer der Nachweis gelinge, dass die Gebäudelänge 11.36 Meter betragen habe. Die Bruttogeschoss- und Bruttonebenfläche seien neu zu berechnen, wenn der Beschwerdeführer diesen Nachweis erbringen könne (act. 1, S. 6). Ohne eine detaillierte Prüfung des Baugesuchs vom 17. November 2017 könne nicht gesagt werden, das genannte Baugesuch widerspreche den Vorgaben des rechtskräftigen Rekursentscheids vom 12. Februar 2014 (act. 1, S. 7). In der Replik vom 12. Februar 2019 wird sodann festgehalten, der Beschwerdeführer habe nie behauptet, es sei Aufgabe der Vorinstanz oder der Gemeinde B. __