2.3.1. Zum Thema „Gebäudelänge“ bringt der Beschwerdeführer vor, im Rekursentscheid vom 12. Februar 2014 werde ausdrücklich festgehalten, dass sich die zulässige Erweiterungsfläche allenfalls nochmals erhöhe, wenn der Beschwerdeführ den Nachweis zu erbringen könne, dass die ursprüngliche Gebäudelänge – d.h. die Gebäudelänge vor dem Beginn der Umbauarbeiten 2012/13 (vgl. act. 16.2/75, S. 2 f.) – tatsächlich 11.36 Meter betragen habe. Diesem Umstand habe die Erst- sowie die Vorinstanz keine Bedeutung zugemessen; insbesondere hätten sie nicht geprüft, ob dem Beschwerdeführer der Nachweis gelinge, dass die Gebäudelänge 11.36 Meter betragen habe.