Eine erhebliche Reduktion der Gebäudefläche führt zu massgeblichen Änderungen am bestehenden Haus. Mit einer blossen Korrektureingabe (im Sinne der vom Beschwerdeführer angerufenen Mängelbehebung nach Art. 49 BauV) hätte kein bewilligungsfähiges Projekt geschaffen werden können (vgl. zum Umgang mit Fehlern in Baugesuchen: ANDREAS BAUMANN, Das Baubewilligungsverfahren nach aargauischem Recht, 2007, S. 80). Auch aus Art. 41 Abs. 2 BauV folgt, dass für erhebliche Abweichungen (vgl. dazu etwa MISCHA