Zur Klärung der Frage, ob die Vorinstanz den angefochtenen Nichteintretensentscheid zu Recht erlassen hat, ist dieser Umstand jedoch unerheblich: Wenn die vom Beschwerdeführer vorgeschlagene Rodung (und Wiederaufforstung) realisiert werden könnte, würde sich beim Rückbau mit Blick auf den Waldabstand eine neue Situation ergeben. Hingegen wäre damit das Problem der Gebäudefläche, die zu reduzieren ist (vgl. Dispositiv-Ziffer 3 des Rekursentscheides des DBU vom 12. Februar 2014 sowie Dispositiv-Ziffer 2.2 des Entscheides des PA vom 29. April 2013), noch nicht gelöst.