2.2.3. Bei Rodungsbegehren im Zuständigkeitsbereich des Kantons entscheidet auf Antrag des Amtes für Raum und Wald das Departement für Bau und Volkswirtschaft über das Rodungsgesuch (Art. 5 Abs. 1 der Verordnung zum kantonalen Waldgesetz, bGS 931.11). Ein verbindlicher Entscheid über die Rodung und Wiederaufforstung von der zuständigen Stelle ist nach den vorliegenden Akten bisher nicht ergangen.