eingereichte Rodungsdarstellung mit einer maximalen Tiefe von 12 Metern (vgl. act. 2.2) werde weiterhin nicht zu einer Verbesserung des widerrechtlich herbeigeführten Zustandes, sondern zu weiteren negativen Beeinträchtigung des benachbarten Waldareals und zu einer wesentlichen Verschärfung der rechtswidrigen Situation führen. Im Nichteintretensentscheid sei deshalb darauf hingewiesen worden, dass ein allfälliges Rodungsgesuch aufgrund fehlender Interessen nicht bewilligungsfähig sei (act. 16.3/5, S. 2).