2.2.2. Das ARW hält dagegen fest, im Rekursentscheid vom 12. Februar 2014 sei angeordnet worden, die Voraussetzungen für eine Ausnahmebewilligung vom Rodungsverbot seien nicht erfüllt (act. 16.3/5, S. 2). Deshalb sei bereits damals entschieden worden, die Südund Nordfassade des Wohnhauses seien für die Wiederherstellung des rechtmässig bewilligten Zustandes um 1.92 Metern gegenüber dem Wald zu verkürzen. Die im Plan vom 26. Juli 2017 vorgeschlagene und mit dem Baugesuch vom 24. November 2017 eingereichte Rodungsdarstellung mit einer maximalen Tiefe von 12 Metern (vgl. act.