Zudem sei der Waldabstand nur für den Fall bestimmt worden, dass sich die Waldgrenze nicht verändere (act. 1, S. 6). Wäre das mit dem Baugesuch vom 17. November 2017 eingereichte Seite 7 Rodungsgesuch bewilligt worden, wäre die gegen den Wald gerichtete Gebäudefläche nicht um 1.92 Meter zu verkürzen, da der Waldabstand diesfalls als eingehalten gelten müsste (act. 1, S. 6). Schliesslich sei die Unzulässigkeit des Rodungsgesuchs vom 17. November 2017 noch nicht verbindlich entschieden worden (act. 1, S. 6 f.).