2.2.1. Der Beschwerdeführer brachte vorinstanzlich vor, das ARW habe im angefochtenen Nichteintretensentscheid festgehalten, den Baugesuchsunterlagen liege kein vollständiges Rodungsgesuch bei, weshalb ein allfälliges Rodungsbegehren nicht abschliessend beurteilt werden könne. Dabei werde nach Ansicht des Beschwerdeführers jedoch Art. 49 BauV verkannt, wonach dem Baugesuchsteller bei Mängeln im Baugesuch eine Frist anzusetzen sei, innerhalb derer die Mängel zu beheben seien (act. 16.3/1, S. 6). Zudem sei der Waldabstand nur für den Fall bestimmt worden, dass sich die Waldgrenze nicht verändere (act. 1, S. 6).