Einem gegenüber dem rechtskräftigen Bauabschlag für das Bauprojekt Nr. 0004 identischen und unwesentlich geänderten Bauprojekt steht generell die Rechtskraft des Bauabschlags entgegen. Ein abgewiesenes Baugesuch kann zwar ohne Weiteres erneuert werden. Doch braucht sich die Behörde nur bei Vorliegen von Revisionsgründen oder bei entscheidend veränderter Sach- oder Rechtslagen mit demselben Gesuch ein zweites Mal zu befassen (FRITZSCHE/ BÖSCH/W IPF/KUNZ, Zürcher Planungs- und Baurecht, Band 1, 6. Aufl. 2019, S. 371).