Vorbehalten bleibt die Änderung der Verfügung durch Revision. Ausnahmen vom vorstehenden Grundsatz können in Fällen bestehen, in denen ein Dauersachverhalt in Frage steht und sich die tatsächlichen Verhältnisse oder die materielle Rechtslage seit Erlass des rechtskräftigen Urteils wesentlich verändert haben (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A- 8636/2007 vom 23. Juni 2008 E. 4.1 mit Hinweisen). Einem gegenüber dem rechtskräftigen Bauabschlag für das Bauprojekt Nr. 0004 identischen und unwesentlich geänderten Bauprojekt steht generell die Rechtskraft des Bauabschlags entgegen.