2.1.3. Bei einem Wiedererwägungsgesuch kann die verfügende Behörde auf eine formell rechtskräftige, ursprünglich fehlerfreie Verfügung zurückkommen und eine an die veränderte Sach- oder Rechtslage angepasste, neue Verfügung erlassen. Die Verwaltungsbehörden können jedoch Verfügungen, über welche Rechtsmittelentscheide ergangen sind, prinzipiell nicht in Wiedererwägung ziehen, da diese in materielle Rechtskraft erwachsen (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-6381/2009 vom 16. März 2010 E. 3.2. f.). Vorbehalten bleibt die Änderung der Verfügung durch Revision.