15, S. 2). Die Amtsstellen des Departements für Bau und Volkswirtschaft würden auf Wiedererwägungsgesuche regelmässig eintreten, wenn sich die Umstände seit dem ersten Entscheid wesentlich geändert hätten oder wenn der Gesuchsteller erhebliche Tatsachen oder Beweismittel namhaft machen könne, die im früheren Verfahren nicht bekannt gewesen seien oder die schon damals geltend zu machen für sie unmöglich gewesen seien oder keine Veranlassung bestanden habe. Den am 28. Juli 2017 und 17. November 2018 eingereichten Baugesuchsunterlagen seien jedoch keine Hinweise zu entnehmen, wonach diese ein Wiedererwägungsgesuch darstellen könnten (act. 15, S. 2).