2.1.2. Die Vorinstanz bringt hierzu vor, zwar könnten Rechtsmittelentscheide durch die Verwaltungsbehörden nicht in Wiedererwägung gezogen werden, was jedoch nicht ausschliesse, dass die erstinstanzliche Behörde auf ein Wiedererwägungsgesuch hin neu entscheide, obwohl in der gleichen Sache bereits ein rechtskräftiger Rechtsmittelentscheid vorliege (act. 15, S. 2).