Seite 5 Aus dem am 18. Oktober 2018 eingereichten Wiedererwägungsgesuch ergäben sich zudem neue Informationen und Hinweise im Sinne einer korrigierten Bestandsaufnahme. Insofern wären die Erstinstanzen verpflichtet gewesen, auf das Baugesuch einzutreten und dieses entsprechend auf seine Vereinbarkeit mit dem Rekursentscheid vom 12. Februar 2014 in Verbindung mit dem Wiedererwägungsgesuch vom 18. Oktober 2018 zu überprüfen (act. 1, S. 7).