2.1.1. Der Beschwerdeführer stellt sich auf den Standpunkt, der Nichteintretensentscheid der Vorinstanz sei deshalb unzulässig, weil ohne eine detaillierte Prüfung des aktuellen Baugesuchs vom 17. November 2017 nicht gesagt werden könne, das genannte Baugesuch widerspreche den Vorgaben des rechtskräftigen Rekursentscheids vom 12. Februar 2014.