Insbesondere ist nicht erkennbar, dass der Sachverhalt hinsichtlich der Gebäudelänge, wie diese vor dem Beginn der Umbauarbeiten 2012/13 vorlag (vgl. Erwägung 2.3), durch einen aktuellen Augenschein am Objekt noch abgeklärt werden könnte. Auf die Durchführung des beantragten Augenscheins ist folglich zu verzichten. 2. Materielles 2.1. Identität der Bauprojekte