Im vorliegenden Fall legt der Beschwerdeführer nicht dar, welchen konkreten Sachverhalt er mit einem Augenschein nachweisen will und weshalb (vgl. act. 1, S. 3). In casu steht die Beantwortung von Fragen im Mittelpunkt, deren relevante Aspekte sich bereits aufgrund der Verfahrensakten und der massgeblichen Baupläne beurteilen lassen, was nachstehend noch im Detail darzulegen ist. Insbesondere ist nicht erkennbar, dass der Sachverhalt hinsichtlich der Gebäudelänge, wie diese vor dem Beginn der Umbauarbeiten 2012/13 vorlag (vgl. Erwägung 2.3), durch einen aktuellen Augenschein am Objekt noch abgeklärt werden könnte.