Eine Pflicht zur Durchführung eines Augenscheins besteht zudem nur dann, wenn die tatsächlichen Verhältnisse auf andere Weise nicht ermittelt werden können (Urteil des Bundesgerichts 1C_192/2010 vom 8. November 2010 E. 3). Der Verzicht auf die Durchführung eines Augenscheins ist zulässig, wenn die Akten eine hinreichende Entscheidgrundlage darstellen (KASPAR PLÜSS, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum VRG, 3. Aufl. 2014, N. 79 zu § 7 VRG) oder die Beantwortung einer reinen Rechtsfrage im Zentrum steht.