2003, Rz. 966). Ein Augenschein ist nur dann geboten, wenn die tatsächlichen Verhältnisse unklar sind und anzunehmen ist, die Parteien vermöchten durch ihre Darlegungen an Ort und Stelle Wesentliches zur Erhellung der sachlichen Grundlage des Rechtstreits beizutragen (vgl. den Entscheid des Verwaltungsgerichts St. Gallen B 2014/202 vom 19. Juli 2016 E. 3.1). Eine Pflicht zur Durchführung eines Augenscheins besteht zudem nur dann, wenn die tatsächlichen Verhältnisse auf andere Weise nicht ermittelt werden können (Urteil des Bundesgerichts 1C_192/2010 vom 8. November 2010 E. 3).