1.2. Der Beschwerdeführer beantragt zur Abklärung des Sachverhalts die Durchführung eines Augenscheins (act. 1, S. 3). Der Entscheid, ob ein solcher angeordnet wird, steht im pflichtgemässen Ermessen der mit der Sache befassten Behörde (CAVELTI/ VÖGELI, Verwaltungsgerichtsbarkeit im Kanton St. Gallen, 2. Aufl. 2003, Rz. 966).