1.1. Die von Amtes wegen vorzunehmende Prüfung der prozessualen Voraussetzungen ergibt, dass das Obergericht nach Art. 54 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG, bGS 143.1) zur Behandlung der Beschwerde gegen den Rekursentscheid der Vorinstanz zuständig ist. Der Beschwerdeführer ist als Adressat des ange- Seite 4 fochtenen Entscheides und Beteiligter am vorinstanzlichen Verfahren formell beschwert. Da auch die übrigen Form- und Fristerfordernisse erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.