I. Das ARW forderte A. _____ am 2. Mai 2017 zur Einreichung der Korrekturpläne gemäss Rekursentscheid vom 12. Februar 2014 auf, woraufhin dieser am 28. Juli 2017 dem ARW ein neues Baugesuch zusandte (act. 16.3/12.1). Nach der vom ARW verlangten Überarbeitung reichte A. _____ am 17. November 2017 ein korrigiertes Baugesuch ein (act. 16.3/12.12; wobei die Erstellung des Gesuch selbst auf den 24. November 2017 datiert ist, vgl. act. 16.3/12.13, S. 4). Da die beigelegten Unterlagen nicht dem Rekursentscheid entsprachen, fällte das ARW daraufhin am 12. Dezember 2017 einen Nichteintretensentscheid (act. 16.3/12.27).